A

Abgeschlossenheitsbescheinigung:

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung die Bescheinigung darüber, dass eine Eigentumswohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist. Es muss z. B. ein eigener Zugang zu jeder Wohnung vorhanden sein. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist die Voraussetzung für die Aufteilung eines Gebäudes in Wohnungseigentum. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der Bauaufsichtsbehörde ausgestellt, die auch für die Baugenehmigung und die bauaufsichtlichen Abnahmen zuständig ist.

G

Gemeinschaftseigentum:

Gemeinschaftseigentum ist das Grundstück und alle Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Zum Gemeinschaftseigentum gehören alle Dinge, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, also Wände, Fenster, Dach, Treppen, Fahrstühle, Strom-, Leitungen und Außenanlagen.

H

Hausgeld

Hausgeld sind  die monatlichen Vorschüsse, auch bezeichnet als Wohngeldvorauszahlung. Die Höhe wird auf Grund eines  Wirtschaftsplanes an festgelegt.

I

Instandhaltungsrücklage

Die Instandhaltungsrücklage ist geregelt in § 21 Abs. 5 Nr. 4 Wohnungseigentumsgesetz. Gemeint ist die Ansammlung einer finanziellen Rücklage, aus der notwendige Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen beglichen werden können. Die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung, die jeder Wohnungseigentümer verlangen und gegebenenfalls auch gerichtlich einfordern kann. Die Instandhaltungsrücklage wird von allen Miteigentümern in der Regel anteilig entsprechend der Miteigentumsanteile geleistet. 

J

Jahresabrechnung

Die Jahresabrechnung ist die nach dem Wohnungseigentumsgesetz jährlich zu erstellende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Jahresabrechnung muss vom Hausverwalter erstellt werden. Aus der Jahresabrechnung ergeben sich für den Wohnungseigentümer Nachzahlungen oder Rückzahlungen.

M

Miteigentumsanteil

Der Miteigentumsanteil ist ein Anteil  an dem Grundstück und Gebäude der Eigentümergemeinschaft.  In der Regel werden die Anteile in  1.000stel angegeben, bei größeren Objekten in 10.000stel. Nach dem Mieteigentumsanteil richten sich in der Regel auch die Kostenanteile und Stimmrechte.

S

Sondereigentum

Sondereigentum ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz das Recht an einer Eigentumswohnung. Der Gegenstand des Sondereigentums ist in § 5 WEG dargestellt. Weiteres regelt die Teilungserklärung. Zum Sondereigentum gehören z. B. die Räume der Wohnung mit Bodenbelägen, Tapeten und nicht tragenden Wänden. Nicht zum Sondereigentum gehören die tragenden Teile des Gebäudes, Treppenhaus, Dach und Fenster etc.. Diese bezeichnet mal als Gemeinschaftseigentum.

T

Teilungserklärung

Die Teilungserklärung ist in § 8 Wohnungseigentumsgesetz geregelt. Danach handelt es sich um die Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird, die mit Sondereigentum an einzelnen Wohnungen verbunden sind. Die Teilungserklärung ist nötig für die Anlage der Wohnungsgrundbücher. Teil der Teilungserklärung ist in der Regel die Gemeinschaftsordnung, welche die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander regelt.

V

Verwaltungsbeirat

Der Verwaltungsbeirat ist ein nach dem Wohnungseigentumsgesetz mögliches aber nichtzwingendes Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft. Er wird mit Stimmenmehrheit in der Wohnungseigentümerversammlung gewählt. Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und in der Regel zwei weiteren Wohnungseigentümern. Der Verwaltungsbeirat unterstützt den WEG-Verwalter. Der Verwaltungsbeirat ist auch für die Rechnungsprüfung zuständig. Hierin liegt ein erhebliches Haftungsrisiko des Verwaltungsbeirates. Der Verwaltungsbeirat hat nur beratende und vermittelnde Aufgaben.

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